Fahrzeugart
Pkw oder leichter Lkw und Anhänger
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder
Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.
Mindestalter:
a) 18 Jahre,
b) 17 Jahre
aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a,
bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: B
Beinhaltet Klasse: keine
Sehvermögen: Sehtest
Erste Hilfe: Erste-Hilfe-Kurs
Theoretische Ausbildung | Praktische Ausbildung | |||
Keine theoretische Ausbildung vorgeschrieben.
|
Mindestumfang der Sonderfahrten |
|||
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | 3 | |||
Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrtstraßen (Anlage 4 Nr. 2 FahrschAusbO) |
1 | |||
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit | 1 | |||
Gesamt | 5 |